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BGH - Entscheidung vom 20.05.2014

AnwZ (Brfg) 74/13

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 74/13

DRsp Nr. 2014/9993

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.d. Erledigung der Hauptsache

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die nach bisherigem Sach- und Streitstand erfolglos gewesen wäre.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 19. August 2013 ist gegenstandslos.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) durch Bescheid vom 11. Januar 2012 widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Während des laufenden Berufungsverfahrens hat die Klägerin auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen ihre Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 , § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig.

Über die Kosten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen.

Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt - Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Die Klägerin war am 11. Januar 2012 im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht S. mit mindestens zwei Haftbefehlen ( M vom 21. Oktober 2010; M vom 15. Februar 2010) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hatte die Klägerin auch nicht widerlegt. Dass die Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis nach Widerruf der Zulassung gelöscht wurden, ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, [...] Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, [...] Rn. 7) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 11. Januar 2012) abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Der Vermögensverfall indiziert nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dass die Klägerin hauptsächlich auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig war, schloss eine Gefährdung nicht aus. Die Berufung der Klägerin wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand erfolglos gewesen.

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO . Umfang und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungsverfahren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Trotz mutmaßlich schlechter Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt der Senat in diesen Fällen üblicherweise den Streitwert von 50.000 EUR zugrunde.

Vorinstanz: AGH Berlin, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 2/12