Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

5 StR 596/13; (alt: 5 StR 84/13)

Normen:
StGB § 46 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 596/13; (alt: 5 StR 84/13)

DRsp Nr. 2014/1696

Wertung einer Mittäterschaft bei der Strafzumessung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. August 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (nunmehriger Fall II.1 der Urteilsgründe), wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (nunmehriger Fall II.2 der Urteilsgründe) und wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. April 2013 das Urteil im Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe, im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr im Fall II.1 der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Während der Schuldspruch im Fall II.1 und der Strafausspruch im Fall II.2 keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, ist der Strafausspruch im Fall II.1 rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung hat es maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt, dass der Angeklagte ausreichend Zeit gehabt habe, "die für ihn absehbare und gewollt(e) eskalierende Bedrohungs- und Gewaltsituation zu stoppen", in deren Verlauf sein Mittäter dem Geschädigten mit einem Holzschläger kräftig auf die Hand schlug. Damit wertet die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Umstand, dass der Angeklagte sich überhaupt als Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II.1, wenngleich die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung ungeachtet einer gewissen Nähe zur Beihilfe - anders als bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung - durchaus fernlag. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Weitergehende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, können getroffen werden.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 14.08.2013