BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 29/14
DRsp Nr. 2014/11006
Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
Tenor
Der Antrag des Beklagten, von einer Erhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wird zurückgewiesen. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Juni 2014 ist damit gegenstandslos.
Gründe
Die Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ) liegen nicht vor. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat.
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 318/14
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 643/13
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