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BGH - Entscheidung vom 24.06.2014

VIII ZB 29/14

Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 29/14

DRsp Nr. 2014/11006

Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Tenor

Der Antrag des Beklagten, von einer Erhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wird zurückgewiesen. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Juni 2014 ist damit gegenstandslos.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ) liegen nicht vor. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 318/14
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 643/13