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BGH - Entscheidung vom 09.01.2014

5 StR 539/13

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 539/13

DRsp Nr. 2014/1703

Vorlage eines zugrunde gelegten Gutachtens als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlende Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch den bestellten Sachverständigen T. sowie inhaltliche Mängel des - nach dem Revisionsvortrag allein von dem Weiterbildungsassistenten A. erarbeiteten - vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig, da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 26.08.2013