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BGH - Entscheidung vom 07.01.2014

5 StR 585/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 585/13

DRsp Nr. 2014/1691

Vorlage eines zugrunde gelegten Gutachtens als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da das vorbereitende psychiatrische Sachverständigengutachten nicht vorgelegt wurde.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.06.2013