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BGH - Entscheidung vom 20.03.2014

2 StR 584/13

Normen:
StGB § 55

BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 StR 584/13

DRsp Nr. 2014/6657

Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe bei vollständiger Vollstreckung der früher verhängten Strafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG ); seine notwendigen Auslagen trägt er selbst.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 11. August 2011 verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht einbezogen. Diese Strafe hat der Angeklagte nach Erlass des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vollständig bezahlt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Einbeziehung des Strafbefehls deswegen nicht mehr möglich war. Das ist rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vor, so sind §§ 105 Abs. 2 , 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist. Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist auch gemäß §§ 105 Abs. 2 , 31 Abs. 2 JGG auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (BGH StraFo 2011, 288 mwN).

Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert, da das Landgericht im Hinblick auf die vollstreckte Geldstrafe von 60 Tagessätzen einen Härteausgleich von zwei Monaten Jugendstrafe vorgenommen hat.

Normenkette:

StGB § 55 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 24.07.2013