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BGH - Entscheidung vom 26.03.2014

5 StR 647/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a S. 1

BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 5 StR 647/13

DRsp Nr. 2014/6494

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. März 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a S. 1;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.

Der Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO ) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten mit seiner Revision erhobenen Rügen eine Begründung enthält. Hierzu bestand auch mit Blick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2014 keine rechtliche Veranlassung.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.08.2013
Vorinstanz: BGH, vom 20.02.2014