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BGH - Entscheidung vom 27.08.2014

5 StR 376/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 5 StR 376/14

DRsp Nr. 2014/13601

Verwerfung von Revisionen gegen die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten G. und T. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten T. freilich mit der Klarstellung, dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (UA S. 38, 44, 52, 53).

Jeder Beschwerdeführer – der Angeklagte D. nach Rücknahme seiner Revision – hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;