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BGH - Entscheidung vom 26.06.2014

3 StR 175/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 3 StR 175/14

DRsp Nr. 2014/12241

Verwerfung einer Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. September 2013 werden verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft und die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Nebenklägers beanstanden die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich hinzutretenden versuchten Tötungsdelikts. Die Staatsanwaltschaft ist zudem der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung verneint.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge des Nebenklägers, sein Antrag vom 2. September 2013 auf Vernehmung weiterer Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Landgericht die unter Beweis gestellten Tat-sachen in dem ablehnenden Beschluss ohne Rechtsfehler (auch) als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung erachtet hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Verden, vom 17.09.2013