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BGH - Entscheidung vom 25.03.2014

4 StR 11/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73e

BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 4 StR 11/14

DRsp Nr. 2014/6059

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 2014 bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht Dortmund in dem Urteil vom 20. April 2009 hinsichtlich des beim Angeklagten sichergestellten Betrages von 14.409,70 € den erweiterten Verfall angeordnet hat, ist durch die teilweise, aber auch diese Anordnung betreffende Verwerfung der Revision mit Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 Rechtskraft eingetreten. Dies hatte gemäß § 73e StGB den Übergang des Eigentums an dem Verfallgegenstand zur Folge, ohne dass dies in der nunmehr angegriffenen Entscheidung zwingend besonderer Erwähnung bedurft hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73e;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 23.05.2013