BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 5 StR 647/13
DRsp Nr. 2014/4697
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.08.2013
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