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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

5 StR 647/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 5 StR 647/13

DRsp Nr. 2014/4697

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.08.2013