BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13)
DRsp Nr. 2014/4275
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.10.2013
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