BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 470/14
DRsp Nr. 2014/17024
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mitangeklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB ) zugerechnet worden ist.
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 27.06.2014
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