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BGH - Entscheidung vom 21.10.2014

5 StR 470/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 470/14

DRsp Nr. 2014/17024

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mitangeklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB ) zugerechnet worden ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 27.06.2014