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BGH - Entscheidung vom 29.07.2014

5 StR 326/14

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 326/14

DRsp Nr. 2014/12975

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erhobene Beweisantragsrüge genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Denn die Revision teilt das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht mit, auf das der Beweisantrag in zahlreichen Punkten Bezug nimmt. Dem Senat ist damit eine abschließende Prüfung allein aufgrund des Revisionsvorbringens nicht möglich.

Der Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat vorgelegen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.12.2013