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BGH - Entscheidung vom 02.07.2014

5 StR 276/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67e

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 276/14

DRsp Nr. 2014/11806

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 67e;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 06.02.2014