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BGH - Entscheidung vom 01.07.2014

2 StR 143/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 2 StR 143/14

DRsp Nr. 2014/11539

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Erwerbs von einer Schusswaffe und von Munition zum Überlassen an Nichtberechtigte in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;