Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.06.2014

5 StR 245/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 239a

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 245/14

DRsp Nr. 2014/10988

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239a StGB nicht in Erwägung gezogen hat, beschwert ihn nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 239a;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.01.2014