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BGH - Entscheidung vom 03.06.2014

5 StR 206/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 206/14

DRsp Nr. 2014/10251

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die überflüssigerweise neu getroffenen Feststellungen zur Person entsprechen den bindenden Feststellungen aus dem ersten Urteil. Aus den rechtsfehlerhaft übernommenen Strafzumessungswertungen aus dem ersten Urteil und der teils unrichtigen Schadensbezeichnung ohne Berücksichtigung der Teilverjährung ergeben sich im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 10.12.2013