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BGH - Entscheidung vom 03.06.2014

5 StR 192/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 192/14

DRsp Nr. 2014/10249

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. September 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bezüglich des Angeklagten H. G. wird die Höhe eines Tagessatzes im Fall 1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 16.09.2013