BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 192/14
DRsp Nr. 2014/10249
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. September 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bezüglich des Angeklagten H. G. wird die Höhe eines Tagessatzes im Fall 1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Kiel, vom 16.09.2013
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