BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 5 StR 161/14
DRsp Nr. 2014/8710
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 239a StGB nicht geprüft hat.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 15.11.2013
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