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BGH - Entscheidung vom 17.12.2014

3 StR 534/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 3 StR 534/14

DRsp Nr. 2015/2039

Verwerfung einer Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Ermittlungsverfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Zeugen KHK M. zu dem gegen den gesondert verfolgten Y. eingeleiteten Ermittlungsverfahren und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen (UA S. 8). Angesichts dessen drängte die Aufklärungspflicht das Landgericht nicht zu Ermittlungen im Hinblick auf § 31 BtMG zu der Frage, welche unter Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt ergriffen worden waren.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 31.07.2014