BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 2 StR 303/14
DRsp Nr. 2014/15047
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.e. Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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