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BGH - Entscheidung vom 15.07.2014

5 StR 299/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 51 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 299/14

DRsp Nr. 2014/11904

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. Anrechnung einer in Bulgarien erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB , § 354 Abs. 1 StPO analog).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 51 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 05.03.2014