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BGH - Entscheidung vom 14.04.2014

IX ZB 14/14

Normen:
InsO § 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
EGInsO Art. 103s S. 1

BGH, Beschluss vom 14.04.2014 - Aktenzeichen IX ZB 14/14

DRsp Nr. 2014/8007

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EGInsO Art. 103s S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) eingelegt worden ist.

Vorinstanz: AG Gera, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 1003/04
Vorinstanz: LG Gera, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 430/13