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BGH - Entscheidung vom 24.09.2014

4 StR 340/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 4 StR 340/14

DRsp Nr. 2014/14608

Verwerfung der Revision mangels bestehender Rechtsfehler

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.3. auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und für die Tat II.4. auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hat. Bei der Bezeichnung der Taten UA S. 14 handelt es sich, wie aus der angegebenen Schadenshöhe von 7.250 € zu Fall II.4. offensichtlich, um einen Schreibfehler.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;