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BGH - Entscheidung vom 17.09.2014

2 StR 151/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 2 StR 151/14

DRsp Nr. 2014/14689

Verwerfung der Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Raubes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG ); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;