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BGH - Entscheidung vom 09.12.2014

2 StR 470/14

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 2 StR 470/14

DRsp Nr. 2015/136

Verwerfung der Revision eines Nebenklägers als unzulässig

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig.

Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und diesen Antrag mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass er ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 266).