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BGH - Entscheidung vom 11.02.2014

2 StR 521/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 2 StR 521/13

DRsp Nr. 2014/3557

Verwerfung der Revision des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zwischen den verwirklichten Delikten der Körperverletzung mit Todesfolge und der unterlassenen Hilfeleistung beschwert ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 22.03.2013