BGH, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 5 StR 61/14
DRsp Nr. 2014/6063
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision der Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Senat sieht bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite, der Schuldfähigkeit und der Ablehnung einer Maßregel nach § 63 StGB keinen Rechtsfehler.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.10.2013
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