Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.04.2014

5 StR 146/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 146/14

DRsp Nr. 2014/7639

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer C. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Revision des Angeklagten C. ist auch hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.12.2013