BGH, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 146/14
DRsp Nr. 2014/7639
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer C. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Revision des Angeklagten C. ist auch hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.12.2013
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