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BGH - Entscheidung vom 19.12.2014

AnwZ (Brfg) 6/13

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 83 S. 1
VwGO § 153
ZPO §§ 578 ff.
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/13

DRsp Nr. 2015/1779

Verweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof; Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH)

Tenor

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuständig.

Der Wiederaufnahmeantrag wird an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 83 S. 1; VwGO § 153 ; ZPO §§ 578 ff.; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 gab die Beklagte ihm auf, ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand beizubringen.

Auf die dagegen gerichtete Klage hob der Anwaltsgerichtshof den Bescheid auf. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Nach Rücknahme des Zulassungsantrags stellte der Senat das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 21. März 2013 ein.

Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Die Rechtspflegerin des Senats hat den Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beim Bundesgerichtshof nicht möglich sei, und weiter ausgeführt, dass nur das rechtskräftige, der Klage stattgebende Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das allerdings den Kläger nicht beschwere, als Gegenstand eines beim Anwaltsgerichtshof zu stellenden Wiederaufnahmeantrags nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 153 VwGO , §§ 578 ff. ZPO in Betracht käme.

Der Kläger hat daraufhin seinen Wiederaufnahmeantrag dahin präzisiert, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens "wegen Rücknahme der Berufung seitens der Anwaltskammer" beantragt werde. Alleiniger Grund seines Antrags sei vielmehr "eine falsche Urteilsbegründung auf Seite 10 Bst. cc) sowie eine sich inzwischen mehrfach im Sachsensumpf bestätigende strafrechtlich relevante Rechtsprechung" verschiedener sächsischer Gerichte im Zusammenhang mit seinen Auseinandersetzungen mit dem Rechtsanwalt J. , um deren Beendigung er den Bundesgerichtshof bittet.

II.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 153 VwGO , §§ 578 ff. ZPO nicht zuständig.

Der Kläger wendet sich nicht gegen die Einstellung des Zulassungsverfahrens durch den Bundesgerichtshof, sondern gegen die Urteilsbegründung des Anwaltsgerichtshofs, soweit sie an der vom Kläger benannten Stelle Ausführungen zu dessen "Fehde" mit dem Rechtsanwalt J. macht. Der Kläger verlangt ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs. Indes liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen im Sinn der §§ 578 ff. ZPO nach § 584 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich bei dem Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat. Eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts besteht nach § 584 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur, wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Danach ist eine Entscheidung über den - gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichteten - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auch soweit sie dessen Zulässigkeit betrifft, dem Anwaltsgerichtshof vorbehalten.

Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 83 Satz 1 VwGO , § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1996 - 11 C 17/95, [...] Rn. 3).

Vorinstanz: AGH Sachsen, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 22/11 (II)