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BGH - Entscheidung vom 27.11.2014

V ZB 106/13

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen V ZB 106/13

DRsp Nr. 2014/18530

Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2013 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juli 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Würzburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde ist der Vollzug von Ab- oder Zurückschiebungshaft in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt - wie der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg - keine Unterbringung in einer speziellen

Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).