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BGH - Entscheidung vom 09.12.2014

V ZB 85/13

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen V ZB 85/13

DRsp Nr. 2015/652

Verstoß einer Haftanordnung bei einem abzuschiebenden Asylbewerber gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis M auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, [...] Rn. 4 f.). Auf die Hinweisverfügung vom 10. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Neubrandenburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 321 XIV 49/13
Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 89/13