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BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

5 StR 534/13

Normen:
StGB a.F. § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB a.F. § 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 174
StGB a.F. § 182 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 534/13

DRsp Nr. 2014/1695

Verjährung des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a)

hinsichtlich der Fälle 8 bis 11 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;

b)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in sieben Fällen schuldig ist;

c)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung (1 c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB a.F. § 78 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB a.F. § 78b Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 174 ; StGB a.F. § 182 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "elf tatmehrheitlich begangenen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, hiervon in drei Fällen begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, hat in den Fällen 8 bis 11 keinen Bestand, weil für diese Taten Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die jeweilige fünfjährige Verjährungsfrist begann für die in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Straftaten nach § 174 StGB ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Opfer (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB , § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aF), mithin hinsichtlich des Zeugen G. am 23. Mai 2005, des Zeugen M. am 16. Dezember 2006 und des Zeugen K. am 3. März 2007 (für die tateinheitlich verwirklichte Straftat nach § 182 Abs. 2 StGB aF im Fall 8 bereits im August 2004). Zum Zeitpunkt der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung - der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 7. Mai 2012 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB ) - war die Verfolgung dieser Straftaten daher bereits verjährt. Auf die Anhebung der Altersgrenze auf 21 Jahre nach der Neuregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - Fassung vom 26. Juni 2013 - kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13).

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF hat in den Fällen 1 bis 2 gleichfalls keinen Bestand, weil die Verfolgung dieser Straftaten aus dem Jahr 2004 nach fünf Jahren verjährt ist. Ein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kam insoweit nicht in Betracht.

3. Die Einstellung in den Fällen 8 bis 11 hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF führt darüber hinaus zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2. Die Feststellungen werden durch diesen Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben; ihnen nicht widersprechende Feststellungen können getroffen werden.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 11.06.2013