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BGH - Entscheidung vom 29.01.2014

XII ZB 93/13

Normen:
BGB § 1835 Abs. 3
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2
VBVG § 3 Abs. 1
VV-RVG Nr. 2503
VV-RVG Nr. 7002

BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 93/13

DRsp Nr. 2014/3466

Vergütung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling i.R.e. ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Betreuung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 15. März 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem weiteren Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche für seine Tätigkeit als Ergänzungspfleger werden unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Vergütungsantrags vom 12. November 2010 auf 210,03 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 289 €

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1 ; VV- RVG Nr. 2503 ; VV- RVG Nr. 7002 ;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling.

Das Amtsgericht bestellte Ende 2009 das Jugend- und Sozialamt der Stadt F. zum vorläufigen Pfleger des mittellosen Minderjährigen und den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung". Der Ergänzungspfleger führte in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem Minderjährigen und reichte einen Asylantrag für ihn ein. Ferner begleitete er ihn zur Anhörung im Asylverfahren. Er erstattete sodann seinen Bericht gegenüber dem Amtsgericht und beantragte, seine Kosten und Auslagen "gemäß §§ 1835 , 1836 BGB " in Höhe von 498,85 € festzusetzen. Hierbei berechnete er bei einem Gegenstandswert von 3.000 € eine 1,8-Gebühr nach §§ 2 , 13 , 14 RVG sowie nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

Das Amtsgericht hat die dem Ergänzungspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütungsansprüche in beantragter Höhe festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse), mit der diese eine Herabsetzung der Vergütung auf Beratungshilfesätze in Höhe von 99,96 € erstrebt hat, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Staatskasse, die dem Ergänzungspfleger für den Teil seiner Tätigkeit, der seinem "beruflichen Dienst" zuzuordnen sei, zuzuerkennende Vergütung auf die Sätze der Beratungshilfe zu begrenzen. Außerdem sei ihm für die auf eine Stunde zu schätzende Erstellung des Berichts ein Betrag von 33,50 € zu vergüten. Mit Auslagen und Umsatzsteuer ergebe sich daher eine Vergütung von 210,03 €.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Dem Ergänzungspfleger stehen jedenfalls keine über 210,03 € hinausgehenden Ansprüche gegen die Staatskasse zu.

1. Die für vorliegendes Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat nach Erlass der angegriffenen Entscheidung mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 ( XII ZB 57/13 [...] Rn. 11 ff.), auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, entschieden.

a) Danach war die Bestellung des Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zwar nicht zulässig, was ihrer Wirksamkeit aber nicht entgegensteht. Sie bindet daher die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren.

b) Wie im dortigen Verfahren ist das Oberlandesgericht auch hier schon deshalb zu Unrecht von einem Wahlrecht des anwaltlichen Ergänzungspflegers zwischen einer Vergütung nach Stundensätzen und einer solchen auf Grundlage des anwaltlichen Vergütungsrechts ausgegangen, weil es an der für den Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB konstitutiven Feststellung fehlt, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Mithin kam eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht in Betracht. Soweit die Rechtsbeschwerde gleichwohl eine Stunde als gemäß § 3 Abs. 1 VBVG vergütungsfähig zugesteht, ist dies der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren entzogen.

c) Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob bzw. inwieweit die vorliegend vom Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Amtsführung geleisteten Dienste spezifische anwaltliche Tätigkeiten darstellen, die allein einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB begründen können. Die Rechtsbeschwerde stellt das Bestehen eines solchen Anspruchs dem Grunde nach nicht in Frage. Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, dass dem Ergänzungspfleger insoweit jedenfalls kein die Beratungshilfesätze übersteigender Anspruch zusteht (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 57/13 [...] Rn. 16 ff.). Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts geht die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers für den Minderjährigen im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren nicht über die Leistungen hinaus, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe schuldet.

2. Mithin kann der Beteiligte zu 1 jedenfalls nicht mehr als die 210,03 € für seine Tätigkeit als Ergänzungspfleger mit Erfolg geltend machen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG (in der hier maßgeblichen, vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung) nebst Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Reisekosten, jeweils gemäß Nr. 7008 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer, sowie dem Betrag von 33,50 € nebst Umsatzsteuer (eine Stunde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ), bezüglich dessen die Rechtsbeschwerde nicht geführt wird.

Vorinstanz: AG Darmstadt, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1193/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 169/11