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BGH - Entscheidung vom 04.02.2014

2 StR 487/13

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 2 StR 487/13

DRsp Nr. 2014/3770

Verfahrenshindernis nach vorläufiger Einstellung eines Verfahrens

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. April 2013 wird

a)

die Verurteilung des Angeklagten im Fall 24 der Anklageschrift aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt;

b)

der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in 13 Fällen, des Diebstahls in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in 13 Fällen, Diebstahls in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Verurteilung im Fall 24 der Anklageschrift stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom 27. März 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Damit ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entstanden, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476 ). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.

Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall 24 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 02.04.2013