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BGH - Entscheidung vom 26.06.2014

AnwZ 6/13; AnwZ 3/13

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen AnwZ 6/13; AnwZ 3/13

DRsp Nr. 2014/11295

Tenor

Die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Verfahren AnwZ 3/13 führt.

Gründe

Die Verbindung der beim Senat anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 93 Satz 1 VwGO nach Ermessen des Gerichts zulässig, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nach §§ 164 , 169 BRAO benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleichartig (vgl. BVerwGE 48, 1 , 2). Im Übrigen beruhen die Klagebegehren im Wesentlichen auf - jedenfalls weitgehend - identischen oder zumindest gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Rudisile in Schock/Schneider/Bier, VwGO , Stand Nov. 2009, § 93 Rn. 9 m.w.N.). Der Senat hält die Verbindung der gegen denselben Beklagten gerichteten Klagen aus verfahrenswirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Ermöglichung einer übersichtlichen Darstellung der Gründe für die Entscheidung über beide Klagen, für sinnvoll.