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BGH - Entscheidung vom 23.10.2014

4 StR 425/14

Normen:
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 4 StR 425/14

DRsp Nr. 2014/17568

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 16. September 2014 dargelegten Gründen bereits den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 04.06.2014