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BGH - Entscheidung vom 13.10.2014

IV ZR 332/13

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
ZEV 2015, 413

BGH, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen IV ZR 332/13

DRsp Nr. 2014/16249

Unbegründetheit einer als Gegenvorstellung auszulegenden, verfristeten Beschwerde

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Verwaltung von zwei Erbengemeinschaften. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen und den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und bean tragt, den Streitwert für alle Instanzen auf 900 € herabzusetzen.

II. Die als Gegenvorstellung auszulegende - verfristete (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ) - Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert einer auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klage ist gemäß § 3 ZPO nach einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, der aufgrund der Auskunft und Rechnungslegung durchgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 den ihr nach Abrechnung für den Zeitraum ab 1990 zustehenden Betrag mit vorläufig 21.000 € beziffert. Da sie mit der Klage teilweise auch Ansprüche aus der Zeit vor 1990 verfolgt hat, haben die Vorinstanzen und der Senat den Streitwert der Klage einheitlich mit 10.000 € bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für ihr Angriffsinteresse auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist. Dieser betrifft lediglich das Abwehrinteresse des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891).

Auch die weiteren Eingaben geben dem Senat keine Veranlassung zur Abänderung seiner Beschlüsse.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 99/05
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 7/11
Fundstellen
ZEV 2015, 413