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BGH - Entscheidung vom 24.09.2014

5 StR 399/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 StR 399/14

DRsp Nr. 2014/16463

Unbegründetheit einer Revision wegen einer angesichts des Gewichts der Tat sehr maßvollen Strafe

Tenor

1.

Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. März 2014 wegen Diebstahls verurteilt worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

3.

Die Staatskasse hat die Kosten der Einstellung sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, bestehen gegen die zugrundeliegende Beweiswürdigung Bedenken. Da diese in einer neuen Hauptverhandlung möglicherweise ausgeräumt werden könnten, wegen dieser Tat jedoch nur eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verhängt worden ist, die neben derjenigen für die gefährliche Körperverletzung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, hat der Senat das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Bei der angesichts des Gewichts der Tat sehr maßvollen Strafe kann der Senat ausschließen, dass sich die unvollständige Begründung der Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 13.03.2014