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BGH - Entscheidung vom 18.12.2014

III ZR 83/13

Normen:
AEUV Art. 3
AEUV Art. 267 Abs. 2
ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen III ZR 83/13

DRsp Nr. 2015/985

Unbegründetheit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AEUV Art. 3 ; AEUV Art. 267 Abs. 2 ; ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung lediglich hinsichtlich der Frage einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 , 3 AEUV begründet hat, lässt sich nicht entnehmen, dass die übrigen von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte keine Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit hat der Senat, wie er in dem Beschluss vom 5. November 2014 ausdrücklich erwähnt hat, von § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO Gebrauch gemacht. Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nur hinsichtlich der Anwendung von Art. 267 Abs. 2 , 3 AEUV vor.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 ).

Vorinstanz: LG Bremen, vom 27.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2375/06
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 6/08