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BGH - Entscheidung vom 28.01.2014

III ZR 27/13

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen III ZR 27/13

DRsp Nr. 2014/2863

Umfang der Bescheidungspflicht i.R. einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.

Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 98/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 21/12