BGH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 387/14; 2 AR 274/14
DRsp Nr. 2014/18528
Übertragung eines Strafverfahrens auf das Wohnsitzgericht eines eingeschränkt verhandlungs- und reisefähigen Angeklagten
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Wetzlar
übertragen.
Gründe
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Wetzlar ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Brandenburg eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten der psychisch erkrankte Angeklagte zwar dauerhaft reiseunfähig, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf sein Wohnsitzgericht jedoch zumindest eingeschränkt verhandlungsfähig ist.
Vorinstanz: AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4104 Js 43122/11
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