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BGH - Entscheidung vom 03.07.2014

4 StR 240/14

Normen:
StGB § 25 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 4 StR 240/14

DRsp Nr. 2014/12131

Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei bloßem Transport von Betäubungsmitteln

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Februar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

a)

im Fall II. 2. a der Urteilsgründe des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

b)

in den Fällen II. 2. b, c und d jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2 ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

I.

Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 2. b, c und d jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB ) verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm, wie im vorliegenden Fall festgestellt, Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 ; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 , jeweils mwN). Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, jeweils aaO).

b) Gemessen daran hätte das Landgericht den Angeklagten in allen vier Fällen lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Nach den Urteilsfeststellungen war er ausschließlich als Kurier tätig; sein Tatbeitrag beschränkte sich auf den Transport der jeweiligen Betäubungsmittel, in einem Fall transportierte er auch Kaufgeld. Auf die Menge des transportierten Rauschgifts hatte er ebenso wenig Einfluss wie auf den Weiterverkauf. Sein finanzielles Interesse erschöpfte sich - neben der Erstattung seiner Aufwendungen - in dem Erhalt des zuvor vereinbarten Kurierlohns.

2. a) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. a der Urteilsgründe lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 aaO).

b) § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Es ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen könnten.

3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch Bestand.

Auch für den geänderten Schuldspruch bestimmen sich in allen vier Fällen die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendenden Strafrahmen weiter nach den vom Landgericht herangezogenen Vorschriften, mithin nach § 29a Abs. 2 BtMG (Fall II. 2. a der Urteilsgründe) und nach § 30 Abs. 2 BtMG (Fälle II. 2. b, c und d der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat in sämtlichen Fällen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein Tatbeitrag jeweils eine Nähe zu Beihilfehandlungen aufweist (UA 42) und dass die Betäubungsmittel im Fall II. 2. d sichergestellt werden konnten (UA 43). Erheblich strafschärfend hat das Landgericht demgegenüber die jeweilige Menge sowie die Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel und die damit in allen vier Fällen einhergehende erhebliche Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge gewertet (UA 43). Diese Erwägungen haben auch nach der Änderung des Schuldspruchs Bestand. Auch angesichts der sehr maßvollen Strafen kann der Senat daher mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

III.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der geringfügige Erfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Hagen, vom 27.02.2014