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BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

5 StR 614/13

Normen:
StPO § 347

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 614/13

DRsp Nr. 2014/1698

Stellungnahme zu Revisionsrügen als Teil der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO scheitert am unvollständigen Vortrag der maßgeblichen Verfahrenstatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ; u.a. Terminsverlegungsantrag vom 9. Juli 2013 und hierauf ergangene Vorsitzendenverfügung vom 15. Juli 2013). Gleiches gilt für die - in der Sache offensichtlich unbegründete - Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO aufgrund der unpräzisen Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes während der angeblichen Öffentlichkeitsbeschränkung.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, insbesondere ist die Annahme der mittäterschaftlichen Begehungsweise des Angeklagten nicht zu beanstanden.

Der Senat weist darauf hin, dass es nicht Aufgabe der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung nach § 347 StPO ist, zu Revisionsrügen in der Sache Stellung zu nehmen (vgl. Nr. 162 RiStBV ).

Normenkette:

StPO § 347 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 30.07.2013