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BGH - Entscheidung vom 27.05.2014

VIII ZB 27/14

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 27/14

DRsp Nr. 2014/11302

Statthaftigkeit eines Rechtmittels gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27. März 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Satz 3, § 542 Abs. 2 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 127/14