BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen I ZB 59/14
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisende Entscheidung des OLG
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Aufhebung eines Schlichtungsbeschlusses vom 2. Januar 2014 beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer "sofortigen Beschwerde".
II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Über Anträge auf Aufhebung eines Schiedsspruchs entscheidet das Oberlandesgericht in erster Instanz (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ). Wird für einen solchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt, so entscheidet auch darüber das Oberlandesgericht (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Gegen die das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Aus § 567 Abs. 1 ZPO folgt, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung allein bei erstinstanzlichen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte eröffnet (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZB 12/11 Rn. 3 - Zulassungserfordernis, [...]). Insoweit bestehen für das schiedsrichterliche Verfahren keine besonderen Regelungen (vgl. § 1065 Abs. 1 ZPO ).
Die "sofortige Beschwerde" der Antragstellerin ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft. Weder hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss im ersten Rechtszug zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ) noch sehen die auf die Prozesskostenhilfe in Schiedssachen anwendbaren Vorschriften eine Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 1 ZPO ).