Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.03.2014

IX ZB 15/14

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen IX ZB 15/14

DRsp Nr. 2014/6062

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Eine gegen die Versagung einer beantragten Prozesskostenhilfe gerichtete Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

1. Soweit sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig wendet, ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Sie ist jedoch unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

2. Soweit sich die angekündigte Rechtsbeschwerde auf die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe bezieht, ist sie nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG München I, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 16122/11
Vorinstanz: OLG München, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 3623/13