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BGH - Entscheidung vom 28.01.2014

IX ZB 94/13

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 66 Abs. 4 S. 3

BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen IX ZB 94/13

DRsp Nr. 2014/2749

Statthaftigkeit einer Beschwerde vor dem BGH gegen Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 66 Abs. 4 S. 3;

Gründe

Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Zwar ist gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung über die Erinnerung des Kostenansatzes wegen § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht das statthafte Rechtsmittel. Es besteht jedoch kein Anhalt, dass der Kläger mit seiner an den Bundesgerichtshof gerichteten Rechtsmittelschrift dieses Rechtsmittel einlegen wollte, nachdem er gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 27. November 2013 zuvor auch "Beschwerde" zum Oberlandesgericht eingelegt hatte.

Die Rechtsbeschwerde ist allerdings schon nicht statthaft. Wegen § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes

nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 ; vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 jeweils mwN).

Vorinstanz: AG Oranienburg, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 149/13
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 275/13