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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

IX ZR 84/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 84/12

DRsp Nr. 2014/3655

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 403.510 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung, bei pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten wäre es zu einer Verschmelzung der Betriebsgesellschaft auf die Klägerin gekommen, übergangen. Darauf beruht das angefochtene Urteil aber nicht. Es wird von der Begründung getragen, die Klägerin habe den Schaden nicht schlüssig dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 361/09
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 27/11